Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen  für den Hotelaufenthalt und für Veranstaltungen 

I. Geltungsbereich  

1.  Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Leistungen und Lieferungen des Hotels.  

2. Sollte das Hotel seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor Beendigung des Vertrages ändern, so gilt die geänderte Fassung als in den Vertrag einbezogen, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise durch drucktechnisch hervorgehobene Form, von dem neuen Inhalt Kenntnis zu nehmen, ihm der  Hinweis auf diese Rechtsfolge mitgeteilt wird und er der Einbeziehung der geänderten AGB nicht binnen einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnisnahme der geänderten AGB widerspricht.  

3.  Vorgenannte Regelung gilt gegenüber Unternehmern und Verbrauchern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch).

4.  Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn das Hotel der Einbeziehung im Ganzen oder in einzeln aufgeführten Punkten schriftlich zustimmt.  


II. Vertragsabschluss, -partner und Verjährung  

1.  Der Vertrag (im Folgenden auch „Buchung“ genannt) kommt nach Antrag des Kunden durch die Annahme des Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung schriftlich zu bestätigen. 2.  Wird der Buchungsantrag nicht vom Kunden selbst vorgenommen, sondern übermittelt ein gewerblicher Reisevermittler oder ein Reiseveranstalter das Angebot des Kunden, so kann das Hotel die Annahme des Antrags ebenfalls gegenüber dem gewerblichen Reisevermittler oder Reiseveranstalter erklären. Ein Reiseveranstalter haftet zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Reiseveranstalters vorliegt.  

3.  Alle gegenseitigen Ansprüche unterliegen der Verjährung. Ansprüche gegen das Hotel verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nach § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen bzw. auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährung der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt und bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die zwingenden Bestimmungen nach dem Produkthaftungsgesetz. 4. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet das Hotel Wahrscheinlichkeitswerte.  
  

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung  

1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.  

2.  Der Kunde ist verpflichtet,  für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.  

3.  Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend. Dies gilt nicht gegenüber Kunden, die Verbraucher sind.  

4.  Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Leistung durch das Hotel vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Leistung des Hotels (z.B. Anzahl der Zimmer oder Gäste, Aufenthaltsdauer der Gäste) wünscht und das Hotel dem zustimmt.  

5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind ab Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt ist das Hotel berechtigt eine Mahngebühr von EUR 2,50 zu erheben. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.  

6.  Die Unter- oder Weitervermietung überlassener Zimmer, sonstiger Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.  

7.   Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, eine bereits geleistete Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne von Satz eins dieser Bestimmung nachträglich angemessen zu erweitern.   Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.  

8.   Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen.  

9. Mit dem Übernachtungsteuergesetz (ÜnStG) von Berlin ist eine 5% Abgabe (City Tax) auf den Netto-Logispreis für alle Gäste zzgl. des derzeit ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% vorgesehen. Von der Besteuerung sind nach § 1 Abs. 3 ÜnStG berufliche Aufwendungen für entgeltliche Übernachtungen ausgenommen. Voraussetzung ist, dass der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung für die Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft macht. Gruppenbuchungen sowie vertraglich geschlossene Veranstaltungen mit Zimmerkontingent werden exklusive City Tax angeboten, die City Tax wird für alle nicht beruflich veranlassten Übernachtungen zusätzlich erhoben.

10. Tageszimmer werden mit dem am Tag gültigen Logispreis berechnet, eine Nutzung bis 14 Uhr wird mit 30%, eine Nutzung bis 18 Uhr wird mit 50% in Rechnung gestellt. Nach 18 Uhr ist der vollständige Logispreis zu zahlen.   

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) bzw. Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen

1.  Wenn der  Kunde die Anreise oder Veranstaltung absagt („Stornierung“) so ist in jedem Fall der vereinbarte Preis aus dem Vertrag, unter Berücksichtigung der anteiligen Berechnung der nachstehenden Absätze 2., 3.,4. und 5.,  sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.  

2.  Für Gruppenverträge (ab zehn Gästezimmer, mit Gruppenvertrag über Einzelreservierungen) gelten ergänzend folgende besondere Regelungen: Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen wirtschaftlich angemessen pauschalieren. Bei Zimmerstornierungen ist das Hotel ab Vertragsunterzeichnung berechtigt:   

- bei einem Rücktritt, der bis zu 91 Tage vor dem Anreisezeitpunkt erfolgt,  10%  
- bei einem Rücktritt, der zwischen 90 Tagen bis 61 Tagen, vor dem Anreisezeitpunkt erfolgt,  40%  
- bei einem Rücktritt, der zwischen 60 Tagen bis 31 Tagen, vor dem Anreisezeitpunkt erfolgt,  60%  
- bei einem Rücktritt, der zwischen 30 Tagen vor und dem Tag der Anreise erfolgt 90%  

des vereinbarten Zimmer- bzw. Raumpreises multipliziert mit der Anzahl der stornierten Zimmer / Räume zu berechnen.  Das Hotel wird die stornierten Zimmer anderweitig anbieten. Einen etwaigen Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Zimmerpreis und dem höheren, stornierten Zimmerpreis, trägt der Kunde der die Stornierung ausgesprochen hat. Sollte der Gast ein Zimmer mit Minimum - Aufenthalt gebucht haben und er reist früher ab, als ursprünglich gebucht, wird trotzdem der volle Zimmerpreis in Rechnung gestellt, es sei denn, das Hotel konnte die stornierten Zimmer anderweitig zu mindestens den gleichen Konditionen vermieten. Macht das Hotel pauschalisierte Ansprüche gegen den Kunden geltend, steht diesem der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.  

3. Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift kommen zustande durch Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. Tritt der Kunde nach Buchung einer Veranstaltung von dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zu einem unter IV Nr. 2 genannten Betrag folgende Beträge in Rechnung zu stellen:  

Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der Zustimmung des Hotels in Textform. Erfolgt die Zustimmung des Hotels nicht, sind die vereinbarte Raummiete sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Die Beweislast für die Weitervermietung der Räumlichkeiten trägt der Kunde. Eine Zustimmung des Hotels in Textform ist nicht erforderlich bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht besteht. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart worden ist, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- und Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel in Textform ausübt. 

Tritt der Kunde ohne Zustimmung des Hotels zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zu der vereinbarten Raummiete sowie bei Dritten veranlassten Leistungen,    

- zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 35% des entgangenen Speiseumsatzes oder
- bei jedem späteren Rücktritt 70% des entgangenen Speiseumsatzes  

in Rechnung zu stellen.  

Die Berechnung des Speiseumsatzes erfolgt nach der Formel: vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, ist das Hotel berechtigt   

- bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%,  
- bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl   

in Rechnung zu stellen.  

Der Abzug ersparter Aufwendungen wurde berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die oben genannten Ansprüche nicht oder nicht in der Höhe entstanden sind.  

Ändert sich die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung um mehr als 5%, (Reduzierung der ursprünglich vereinbarten Teilnehmerzahl), muss dies dem Hotel vom Kunden spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.  Die Reduzierung der Teilnehmerzahl bedarf der Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, ist das Hotel berechtigt, die ursprünglich vereinbarte Teilnehmeranzahl, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Rechnung zu stellen. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5 % wird von dem Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehender Reduzierung der Teilnehmerzahl, wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Dem Kunden wird es nachgelassen, den vereinbarten Preis für die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl reduzierten Aufwendungen, zu mindern.  Im Falle einer Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Teilnehmerzahl, wird die tatsächliche Teilnehmeranzahl berechnet.  Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn das Hotel trifft ein Verschulden.   

4. Für Einzelreservierungen (bis zu 10 Gäste-Zimmer, ohne Gruppenvertrag über die Einzelreservierung abgeschlossen) gelten folgende Stornierungsbedingungen:  Einzelreservierungen können bis 15 Uhr am Anreisetag kostenfrei storniert werden, es sei denn, im vorliegenden Beherbergungsvertrag sind Ausschlusskriterien (wie z.B. bei Messetagen) vereinbart worden, die einer Kündigung entgegenstehen bzw. diese einschränken.  

5. Reservierungen im Hotel-Restaurant Fischers Fritz bis zu 6 Personen können unter Angabe einer Kreditkarte (zur Garantie) vorgenommen werden. Alle Tisch-Reservierungen können bis 15 Uhr am Veranstaltungstag kostenfrei storniert werden. Danach fällt eine pauschale Stornierungsgebühr von 40,00 EUR pro gebuchter Person an. Die zur Garantie hinterlegte Kreditkarte wird mit dem Betrag von 40,00 EUR multipliziert mit der Personenanzahl belastet.   

 Gruppenreservierungen mit fester Menüabsprache im Hotel-Restaurant Fischers Fritz sind ab 7 Personen möglich. Die Stornierungsbedingungen für Gruppenreservierungen im Restaurant sind wie folgt geregelt:  

- Bei einer Stornierung von 2 Tagen vor der Veranstaltung wird 50% des Menüpreises für die gebuchte Personenanzahl in Rechnung gestellt  
- Bei einer Stornierung am Vortag der Veranstaltung wird 80% des Menüpreises für die gebuchte Personenanzahl in Rechnung gestellt  
- Bei Stornierung am Veranstaltungstag werden Ihnen 90% des Menüpreises für die gebuchten Personen in Rechnung gestellt  

6. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.  

7.  Abweichende Stornierungsvereinbarungen aufgrund Vereinbarung im Einzelfall haben Vorrang.  

8.  Wenn ein Kunde die vereinbarte Leistung ohne Hinweis an das Hotel nicht in Anspruch nimmt, ohne wirksam vom Vertrag zurückzutreten, ist der vertraglich vereinbarte Preis in voller Höhe zu zahlen, zuzüglich etwaiger weiterer Schäden, die dem Hotel im Vertrauen auf die Anreise bzw. den Veranstaltungsbeginn entstanden sind; macht das Hotel pauschalisierte Ansprüche gegen den Kunden geltend, so steht diesem der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.  

V. Rücktritt des Hotels  

1.  Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern oder Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2.  Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Vertragsziffer III. 7 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  

3.  Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls  

 - Höhere Gewalt (Force Majeure), oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Höhere Gewalt ist jedes außergewöhnliche Ereignis, welches bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und auch  bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, z.B. Naturereignisse, Arbeitskämpfe, terroristische Angriffe, Stromausfall usw. Ein außerordentliches Rücktrittsrecht für das Hotel entsteht auch,  wenn die außerordentlichen Ereignisse, welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, bei Unterlieferanten des Hotels eintreten und dies dem Hotel nicht vorhersehbar war und auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte..  
-  Zimmer oder Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;  
- Das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist. - Der Zweck bzw. der Anlass oder Inhalt des Aufenthaltes bzw. der Veranstaltung gesetzeswidrig sind oder gegen einen bestandskräftigen behördlichen Verwaltungsakt oder eine rechtskräftige gerichtliche Verfügung verstoßen.
-  Eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung entgegen Vertragsziffer III. 6 vorliegt.

4.  Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.  

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1.  Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers schriftlich bestätigt.

2.  Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3.  Die bereitgestellten Zimmer sind am Anreisetag bis 15.00 Uhr in Anspruch zu nehmen. Nach diesem Zeitpunkt können sie vom Hotel anderweitig vermietet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Hotel zuvor späteres Eintreffen schriftlich mitgeteilt. Das Hotel ist berechtigt für Spätanreisen eine Garantie zu verlangen.  

4.  Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schadens hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreises). Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.  

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken während Veranstaltungen im Sinne von IV.Nr. 3  

1.  Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.  

2. Im Falle von gesundheitlichen Schäden durch mitgebrachte Lebensmittel übernimmt das Hotel keine Haftung.  

3.  Das Hotel übernimmt keine Haftung für die Haltbarkeit der Lebensmittel, die nach einem Veranstaltungstag im Hotel oder vom Hotel zum Selbstverzehr außer Haus mitgenommen werden.   

VIII. Nutzung von technischen Einrichtungen und Anschlüssen während Veranstaltungen im Sinne von IV. Nr. 3 1.  

Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.  

2.  Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.  

3.  Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.  

4.  Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.  

5.  Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.   

IX. Musikdarbietungen, Beschallung, Künstlerauftritte im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne von IV. Nr. 3      

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass  
- im Rahmen von ihm selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung die entsprechenden Meldungen und Abrechnungen von ihm selbst mit der GEMA vorzunehmen sind,    
- die Mitwirkung von Künstlern an Veranstaltungen des Kunden eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründen kann. Es ist Sache des Kunden, den sich hieraus ergebenden Pflichten zu entsprechen. Für den Fall, dass das Hotel für Veranstaltungen des Kunden Künstler engagiert, ist das Hotel berechtigt, die Beiträge zur Künstlersozialversicherungen an den Kunden weiter zu belasten.   

X. Material und Gegenstände im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne von IV. Nr. 3 / Verlust oder Beschädigung von Veranstaltungsmaterial und Gegenständen im Rahmen von Veranstaltungen  

1.  Dekorationsmaterial, Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände des Kunden, der nicht selbst als Gast im Hotel aufgenommen wird, befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung solcher Gegenstände keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ausgenommen sind zudem alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Pflicht darstellt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung des Gastwirts nach §§ 701 ff. BGB wird durch die Regelungen dieses Absatzes nicht berührt.

2.  Mitgeführtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.  

3.  Die mitgeführten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Plastik etc.) das von dem Kunden für Konferenzen, Ausstellungen, Präsentationen usw. angeliefert wird, muss vor oder nach der Veranstaltung selbst entsorgt oder mitgenommen werden. Sollte der Kunde das Hotel mit der Entsorgung von Verpackungen wie Kartonage, Holzkisten, Styropor, Plastik usw. betrauen, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die oben genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden sind.  

XI. Haftung des Kunden für Schäden während Veranstaltungen im Sinne von IV. Nr. 3 1.  

Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Sofern der Kunde Verbraucher ist, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.  2.  Das Hotel kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.   

XII. Haftung des Hotels

1.  Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und der Freiheit. Desweiteren vom Haftungsausschluss ausgenommen sind sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schäden, die auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unberührt bleiben ferner die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus einer etwa vom Hotel übernommenen Garantie. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

2.  Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff. BGB).

3.  Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Das Hotel haftet entsprechend § 690 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.   

XIII. Wertgutscheine


1. Das Hotel stellt gegen Entgelt Wertgutscheine für das Hotel-Restaurant Fischers Fritz oder für mindestens eine Hotelübernachtung, mit oder ohne Frühstück aus. Die Wertgutscheine können auch online über das Gutscheintool des Hotels erworben werden. 2. Der Wertgutschein wird durch Vorlage des Gutscheins gegenüber dem Hotelpersonal eingelöst und entwertet. 3. Die Gültigkeitsdauer der Wertgutscheine beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Wertgutschein ausgestellt worden ist.   4. Eine gleichzeitige Einlösung von mehreren Wertgutscheinen ist dem Kunden gestattet. 5. Der Wertgutschein kann nur gegen die in Ziffer 1 benannten Dienstleistungen eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.  6. Eine Teileinlösung des Wertgutscheins ist  möglich.  7. Eine Übertragung sowie Einlösung des Wertgutscheins durch Dritte ist möglich, sofern gegen den Dritten kein Hausverbot in den Räumlichkeiten des Hotels besteht.  

XIV. Schlussbestimmungen

1.  Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.  

2.  Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.  

3.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.  

4.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.  

5.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.  

Version Juli 2017
[Diese AGB gelten für alle Verträge des Hotels ab dem 01.07.2017.]